Lexikon · Kauf
Beweislastumkehr
Regel, nach der bei Mängeln im ersten Jahr vermutet wird, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion
Nach § 477 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt. Der Händler muss dann das Gegenteil beweisen. Danach liegt die Beweislast beim Käufer.
Bei Küchen mit großem Montageanteil kann statt Kaufrecht Werkvertragsrecht gelten, mit eigenen Regeln. Im Zweifel hilft eine Verbraucherzentrale oder ein Anwalt; diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Quelle: § 477 BGB Beweislastumkehr (ein Jahr seit Gefahrübergang), Abruf 15.10.2026